Welche Pflegearten gibt es? - Kurzzeitpflege

Welche Pflegearten gibt es? - Kurzzeitpflege

Wenn man nur auf absehbare Zeit vollstationäre Pflege benötigt, hat man bei der Pflegekasse Anspruch auf Kurzzeitpflege; dieser Anspruch besteht ab Pflegegrad 2. Die Höhe der Leistung ist aber nicht nach Pflegegraden gestaffelt, sondern beläuft sich auf maximal 1612 Euro bei bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr. Personen im Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege nutzen. Wer Anspruch auf Pflegegeld hat, dem werden während der Kurzzeitpflege 50 Prozent davon weitergezahlt.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege kann verdoppelt werden, indem nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege umgewidmet werden. Umgekehrt gilt dieses Prinzip ähnlich: Für die Verhinderungspflege können allerdings maximal 50 Prozent der Leistungen der Kurzzeitpflege umgewidmet werden.